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REACH

REACH


Am 01.06.2007 ist die REACH – Verordnung in Kraft getreten. In dieser Verordnung ist die Registrierung , Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien geregelt. Ab dem 01.12.2008 dürfen nur noch chemische Stoffe gehandelt werden, die bei der ECHA registriert sind.
Metall-Express ist nach der REACH Verordnung ein „Nachgeschalteter Anwender“, d.h. dass die Vor-/Registrierung der Inhaltsstoffe der an unsere Kunden gelieferten Erzeugnisse generell von unseren Werken vorgenommen werden muss.


Die Wirtschaftsvereinigung Stahl im Stahl Zentrum stellt fest, dass für Stahlhändler, somit also auch für den Metall-Express keine Registrierungspflicht besteht.
Stahl im Sinne der REACH-Verordnung ist eine besondere Zubereitung und damit nicht registrierungspflichtig. Nach Ansicht der deutschen und europäischen Stahlindustrie ist eine Bramme bereits ein Erzeugnis ohne funktionsbezogene Freisetzung von Einzelstoffen, so dass selbst hier keine Registrierung der Inhaltsstoffe erforderlich ist.
Unsere Aufgabe als Handel ist es lediglich, in der Lieferkette Informationen bezüglich der Vor-/Registrierung von unseren Werken einzuholen und an unsere Kunden weiter zu geben.
Die Firma Dr. Wilhelm Mertens ist der Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nachgekommen, in dem unsere Werke zur Stellungnahme aufgefordert wurden.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können wir jedoch keine abschließenden Informationen zur Verfügung stellen. Nach Auskunft unserer Werke erfolgt zwischen der euopäischen Stahlindustrie und den vor und nach geschalteten Anwendern eine Zusammenarbeit und der erforderliche Informationsaustausch auf Verbandsebene.
Gemäß REACH Verordnung sollte die Registrierung im Jahr 2018 abgeschlossen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bestandteile in Produkten, die von der Firma Metall-Express geliefert werden, sofern sie gemäß der REACH Verordnung der Registrierung unterliegen bis 2018 bei der ECHA erfasst sind und somit REACH konform geliefert wird.

Mitte 2018 wurde Blei als besorgniserregender Stoff in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Nach Artikel 33 REACH-Verordnung sind nun Lieferanten von Erzeugnissen, deren Masseanteil an Blei 0,1 Prozent überschreitet, verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, dass die gelieferten Produkte Blei beinhalten. Zudem sind Importeure bleihaltiger Erzeugnisse verpflichtet, die Einfuhr der Europäischen Chemikalienagentur ECHA zu melden, sofern die Konzentration von Blei in den importierten Produkten einen Masseanteil von 0,1 Prozent überschreitet und die Gesamtimportmenge an Blei über 1 Tonne pro Jahr beträgt.

Stahlerzeugnisse sind von dieser Informationspflicht in nur sehr geringem Maße betroffen. In fast allen Stahlerzeugnissen ist kein Blei enthalten. Die Ausnahme bilden einige Güten der Produktgruppe Automatenstahl. Laut DIN EN ISO 683-4:2018-09 weisen Stähle mit folgenden Kurzbezeichnungen einen Anteil an Blei von über 0,1 Prozent aus: 11SMnPb30,11SMnPB37, 10SPb20, 35SPb20, 36SMnPb14, 35SMnPb20, 38SMnPb28, 44SMnPb28 und 46SPb20.

Ab einem Masseanteil an Blei von über 0,3 Prozent gilt Blei sogar als potentiell reproduktions-toxisch. Dies ist jedoch keine neue Erkenntnis. Schon seit vielen Jahren vermeiden Stahl- und Metallhersteller die Verwendung von Blei, wenn es technisch möglich ist.

 


SVHC
Bei SVHC handelt es sich um „besonders besorgniserregende Stoffe“, welche in die REACH-Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe aufgenommen werden.
Im Februar 2013 hat die EU-Kommission einen „Fahrplan für die Identifizierung von SVHC und die Einführung von Risikomanagement-Maßnahmen unter REACH von jetzt bis 2020“
vorgelegt. Dieser befindet sich zur Zeit zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten in der Endabstimmung. Als Ziel werden darin keine konkreten Zahlen benannt. Vielmehr sollen bis
2020 alle zu diesem Zeitpunkt bekannten und als relevant eingeschätzten „besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC)“ Eingang in die Kandidatenliste finden.
(Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung, http://www.bfr.bund.de/cm/343/reach-identifizierung-der-besonders-besorgniserregenden-stoffe-svhc-bis-2020.pdf)


Da der Findungsprozess noch lange nicht abgeschlossen und damit auch die Kandidatenliste bei weitem nicht vollständig ist, können wir Ihnen keine abschließende Aussage dazu machen. Wir können Ihnen jedoch zusichern, dass wir in einem ständigen Austausch mit unseren Werken und Vorlieferanten stehen und über Neuerungen zeitnah informieren.
Aber auch hier gilt, dass die Firma Metall-Express als Handel nicht für die Registrierung zuständig ist. Auch hier ist die Aufgabe des Handels, innerhalb der Lieferkette Informationen bezüglich der Vor-/Registrierung von unseren Werken einzuholen und an unsere Kunden weiterzugeben.